Ratgeber
Zeiterfassungspflicht 2026: was heute gilt und was geplant ist.
Viel Aufregung, wenig Klarheit. Hier steht getrennt, was schon Pflicht ist und was die Bundesregierung plant, jeweils mit Quelle. Geschrieben für Betriebe mit fünf bis fünfzig Leuten.
- 1Erfassen musst du schon heute. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, für alle Beschäftigten, egal wie groß dein Betrieb ist.
- 2Die Form ist heute frei. Papier, Tabelle oder App sind erlaubt, solange die Erfassung verlässlich ist.
- 3Elektronisch soll zur Regel werden. Das steht im Referentenentwurf vom 18. Juni 2026. Beschlossen ist er noch nicht.
Die Pflicht besteht seit 2022.
- Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit erfasst wird.BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
- Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Person.BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Eine Formvorschrift gibt es derzeit nicht, auch handschriftlich ist zulässig.BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Die Erfassung darf an die Beschäftigten übertragen werden. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt, erfasst wird trotzdem.BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße kosten bis zu 30.000 Euro.§ 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 ArbZG
- Für Minijobs und bestimmte Branchen gilt zusätzlich: Aufzeichnung spätestens bis zum Ende des siebten Tages nach der Arbeit, zwei Jahre aufbewahren.§ 17 Abs. 1 MiLoG
Referentenentwurf vom 18. Juni 2026.
- Elektronische Erfassung wird zur Regel. Terminal, App oder Tabelle sollen zulässig sein.
- Erfasst wird noch am selben Tag. Per Tarifvertrag sollen bis zu sieben Tage möglich sein.
- Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen dauerhaft auch auf Papier erfassen.
- Übergangsfristen für die elektronische Form: ein Jahr für alle, zwei Jahre unter 250 Beschäftigten, fünf Jahre unter 50.
- Beschäftigte dürfen jederzeit Einsicht in ihre Zeiten verlangen und Kopien bekommen.
- Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, Bußgelder bis 50.000 Euro.
Stand 26. September 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf nach unserem Kenntnisstand noch nicht beschlossen, der Bundesrat muss zustimmen, und Änderungen im Verfahren gelten als wahrscheinlich. Die Punkte oben geben den Entwurf wieder, nicht geltendes Recht.
Was der Entwurf je Betriebsgröße bedeuten würde.
Die heutige Pflicht zur Erfassung gilt für alle Zeilen gleich. Unterschiede plant der Entwurf nur bei der elektronischen Form.
| Beschäftigte | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| bis 10 | Erfassen, Form frei | Papier bleibt dauerhaft erlaubt |
| 11 bis 49 | Erfassen, Form frei | Elektronisch nach fünf Jahren Übergang |
| 50 bis 249 | Erfassen, Form frei | Elektronisch nach zwei Jahren Übergang |
| ab 250 | Erfassen, Form frei | Elektronisch nach einem Jahr Übergang |
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Fragen
Was oft gefragt wird.
Muss ich die Arbeitszeit heute schon erfassen?
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz und gilt unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Muss die Zeiterfassung elektronisch sein?
Heute nicht. Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums gibt es derzeit keine Formvorschrift, auch handschriftlich ist möglich. Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 sieht die elektronische Erfassung als Regel vor, mit Ausnahmen und Übergangsfristen. Beschlossen ist er noch nicht.
Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?
Ja, die heutige Pflicht zur Erfassung gilt für alle Arbeitgeber. Nach dem Referentenentwurf sollen Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dauerhaft auch auf Papier erfassen dürfen. Für größere Betriebe sind gestaffelte Übergangsfristen für die elektronische Form geplant.
Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, die Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden, damit Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden.
Quellen
Zum Nachlesen.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
- BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung (Stand der Seite 08.08.2025)
- BMAS: Gesetzesvorhaben zum Arbeitszeitgesetz
- § 16 Arbeitszeitgesetz und § 22 Arbeitszeitgesetz
- § 17 Mindestlohngesetz
- IHK Rhein-Neckar: Arbeitszeiterfassung, zum Referentenentwurf
- Osborne Clarke: Was der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 bedeutet, Einzelheiten zum Entwurf
Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen, Stand 26. September 2026. Sie ersetzt keine Beratung für deinen Betrieb. Für deinen konkreten Fall frag bitte deine Rechts- oder Steuerberatung. Hast du einen Fehler gefunden? Schreib uns an hallo@tymok.com.